Satzung

Vereinssatzung für die Freiwillige Feuerwehr Gaudernbach

S a t z u n g

§ 1

Name, Sitz und Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Gaudernbach“, im folgenden
Verein genannt.

2. Der Sitz des Vereines ist Weilburg Stadtteil Gaudernbach

3. Der Verein ist bei dem Amtsgericht – Registergericht- in Limburg in das
Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines
eingetragenen Vereines und führt die Abkürzung "e. V." im Namen.

§ 2

Zweck

1. Das Ziel des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der
Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr, der Kinderfeuerwehr und der Alters- und
Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Gaudernbach.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln
durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den
gefördert Zweck dienen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter

5. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung
des Vereins für ihre Mitgliederschaft keinerlei Entschädigung. Es dürfen keine
Personen durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. Es werden keine
Entschädigungen oder Zuwendungen an die Vorstands- oder Vereinsmitglieder
gezahlt.

6. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wir unter Wahrung der politischen und
religiösen Freiheit seiner Mitglieder und nach demokratischen Grundsätzen
geführt.

§ 3

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen,
die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer
betraut werden.

Dem Verein können angehören,

a) die Mitglieder der Einsatzabteilung gem. Ortssatzung;

b) die Mitglieder der Jugendfeuerwehr gem. Jugendordnung;

c) die Mitglieder der Kinderfeuerwehr

d) die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung gem. Ortssatzung;

e) Ehrenmitglieder;

f) fördernde Mitglieder.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit
dem Tag der Aufnahme durch diesen.

Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung und ist
endgültig.

2. Zum Ehrenmitglied ernannt wird ein Mitglied welches das sechzigste Lebensjahr
vollendet hat und mindestens vierzig Jahre Mitglied des Vereins ist.

3. In die Ehren- und Altersabteilung können Angehörige der Einsatzabteilung
übernommen werden, die aus Alters- oder anderen Gründen aus dieser
ausscheiden.

4. Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen
werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach Abs. 1.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei
Monaten schriftlich gekündigt werden.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes bzw. durch die Auflösung einer
juristischen Person

3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des
Vereines verstößt, dies gilt auch für Beitragsrückstände von mindestens einem
Jahresbeitrag, oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der
Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Dagegen kann dieser die
Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben
Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.

2. Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die
Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben
zu unterstützen.

§ 7

Mittel

Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht,

a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung
festzusetzen ist;

b) durch freiwillige Zuwendungen;

c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mittel;

d) durch Einnahmen aus Veranstaltungen.

§ 8

Organe des Vereines

Organe des Vereines sind,

a) die Mitgliederversammlung;

b) der Vereinsvorstand.

§ 9

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen
und ist das oberste Beschlussorgan.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle
von seinem Stellvertreter.
Die Versammlung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten.
Die Einladung zur Versammlung erfolgt mit einer Frist von 14 Tagen und unter
Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung schriftlich an jedes Mitglied.

3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor
der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer
vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

Der Vorstand kann innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung unter Benennung der zu behandelnden
Tagesordnungspunkte einberufen.

§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,

a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;

b) die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;

c) die Wahl des Vereinsvorstandes nach § 11 dieser Satzung für eine Amtszeit von
fünf Jahren;

d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

e) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters;

f) die Wahl der Kassenprüfer;

g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

h) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss aus
dem Verein;

i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11

Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen. Die Versammlung kann auf Antrag
geheim abstimmen.

3. Wahlen werden offen durchgeführt. Auf Antrag kann geheim gewählt werden.
Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält.

Die Mitglieder der Jugendfeuerwehren üben ihr Stimm- und Wahlrecht nach der
Jugendordnung gemäß § 15 dieser Satzung aus und sind deshalb in der
Mitgliederversammlung nicht stimm- und wahlberechtigt.

4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren
Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

5. Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in die
Niederschrift aufgenommen wird.

§ 12

Vereinsvorstand


1. Der Vereinsvorstand besteht aus,

a) dem Vorsitzenden;

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden;

c) dem Kassenverwalter;

d) dem Schriftführer;

e) zwei Beisitzern.

Sind der Wehrführer, der stellvertretende Wehrführer, der Gerätewart und der
Jugendwart nach der Wahl nicht im Vorstand, so gehören sie Kraft Amtes dem
Vereinsvorstand an.

2. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten
Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des
Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem
anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.

§ 13

Geschäftsführung und Vertretung

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und
Richtlinien der Mitgliederversammlung. Dazu wird er vom Vorsitzenden nach
Bedarf eingeladen. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen,
die vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterschreiben und jedem
Vorstandsmitglied zuzusenden ist.

2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende; jeder hat Alleinvertretungsrecht.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei
Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch
machen darf.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Die in § 12 genannten Mitglieder des Vereinsvorstandes werden auf eine Dauer
von fünf Jahren gewählt.

§ 14

Kassenwesen

1. Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der
Kassengeschäfte verantwortlich.

2. Er darf Zahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall
sein Stellvertreter eine Zahlungsanordnung erteilt hat.

3. Ist der Kassenverwalter verhindert wird er durch ein Mitglied des Vorstands
vertreten.

4. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

5. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.

6. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der
Mitgliederversammlung Bericht.

§ 15

Jugendfeuerwehr

Die Jugendfeuerwehr gestaltet ihre Jugendarbeit nach der Jugendordnung der
Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Weilburg, die von der Mitgliederversammlung zu
beschließen ist, selbständig.

§ 16

Auflösung

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind
und zwei Drittel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines
Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der
Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung
zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmungen besonders hingewiesen
werden.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vereinsvermögen an die Stadt Weilburg die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung "Freiwillige Feuerwehr" zu
verwenden hat.

 

§ 17

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am ….........19.01.2014..................... in Kraft.